Was vermittelt der Religionsunterricht

Religion gehört zum Fachbereich Mensch und Umwelt und ist ein fester Bestandteil im schulischen Stundenplan. Religionsunterricht ist nicht nur Wissensvermittlung, sondern ermöglicht ebenso eine Beziehung zu Gott aufzubauen und zur kirchlichen Gemeinschaft hinzuführen. Im Religionsunterricht gehen wir auf menschliche Grundfragen und Grundbedürfnisse ein und erarbeiten mit den Schülerinnen und Schülern sinnvolle Antworten. Der Religionsunterricht ist nicht wertneutral, da den Kindern die christlichen Grundwerte vermittelt werden. Selbstverständlich werden dabei auch aktuelle Fragestellungen der Kinder in den Unterricht integriert.

Ansprechperson für den Religionsunterricht

Erste Ansprechperson ist immer die Religionslehrperson der Klasse.
Nächste Instanz ist die Katecheseverantwortliche. Diese/r ist auch für An- & Abmeldungen sowie für Dispensgesuche zuständig. Für die Primarstufe ist Brigitte Knöpfel und für die Oberstufe Barbara Wälti.

Wer darf in den Religionsunterricht

Das Fach Religion ist ein obligatorisches Angebot für die Angehörigen einer Landeskirche (reformiert & katholisch). Im Sinne der «Gastfreundschaft» dürfen jedoch auch alle anderen Kinder den Religionsunterricht besuchen. Kinder, welche nicht einer Landeskirche angehören, müssen sich jedoch schriftlich bei den Katecheseverantwortlichen anmelden. Eine Abmeldung, ist jeweils nur auf Ende eines Semesters möglich, dies erfolgt schriftlich und geht auch an die/den Religionsunterrichtsverantwortliche/n.

Angehörige einer Landeskirche können ihr Kind aus Glaubens- und Gewissensgründe (Kantonsverfassung Art. 3 Abs. 2) vom Religionsunterricht dispensieren. Auch dies erfolgt schriftlich an die/den Religionsunterrichtsveranwortliche/n und ist aus organisatorischen Gründen nur auf Ende eines Semesters möglich.

Wo findet der Religionsunterricht statt

Die Schulgemeinde stellt die Räumlichkeiten für die Erteilung des Religionsunterrichts unentgeltlich zur Verfügung und nimmt die im Lehrplan vorgesehenen Lektionen in den Stundenplan auf (Volksschulgesetz Art. 16). Die Kosten für den Religionsunterricht, d.h. die Entlöhnung der Lehrpersonen sowie sämtliches Arbeitsmaterial werden von den Kirchgemeinden getragen.

Im Auftrag der Landeskirchen

Gemäss Volksschulgesetz (Art. 3) wird die Schule nach christlichen Grundsätzen geführt. Der Religionsunterricht ist ein Beitrag zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule und ist Sache der Landeskirchen und ihrer Behörden.

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